Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet (BGE 136 II 214 E. 2.2). Sodann muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 11). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar.