22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend von dieser Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2 Die Standortgebundenheit gemäss Art.