Damit ist der Aus- bzw. Neubau des Wanderwegs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44). Somit ist auf die Bedenken der Natur- und Heimatschutzkommission hinsichtlich des Ausbaus des Gratwegs vom Schabellgipfel Richtung Westen nicht weiter einzugehen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4. | |||||||||||| | 4.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit.