Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen nur noch, dass für die Aussichtsplattform und die Hängebrücke die Baubewilligung zu verweigern sei. Damit ist der Aus- bzw. Neubau des Wanderwegs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44).