Das gesamte Gebiet gehöre zu einem der vier Haupttourismusgebiete des Kantons Glarus. Bei der Aussichtsplattform und der Hängebrücke handle es sich um vergleichsweise kleine Anlagen, welchen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.5 Der Beschwerdegegner 4 führt aus, der touristische Zweck des Bauvorhabens bestehe darin, die Glarner Hauptüberschiebung einem breiteren Publikum näher zu bringen. Dies erfordere eine sehr gute Aussicht, weshalb es trotz der damit verbundenen höheren Auswirkungen auf das Landschaftsbild gerechtfertigt sei, die Aussichtsplattform beim Schabellgipfel zu erstellen.