Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Ansicht, bei der positiven Standortgebundenheit werde nicht der Nachweis verlangt, dass der gewählte Standort der einzig mögliche sei. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machten, der Schabellgrat und -gipfel würden in einem weitgehend unberührten Naturraum liegen, sei ihnen entgegenzuhalten, dass die gesamte Landschaftskammer, welche im touristischen Intensivgebiet Winter liege, durch die bereits bestehenden touristischen Infrastrukturen beeinträchtigt werde. Das gesamte Gebiet gehöre zu einem der vier Haupttourismusgebiete des Kantons Glarus.