Sodann habe sich anlässlich des Augenscheins klar ergeben, dass einzig auf dem Schabellgipfel die angestrebte Rundumsicht über die Glarner Hauptüberschiebung erreicht werden könne. Die Aussichtsplattform und die Hängebrücke stellten einen Teil des geplanten Rundwegs dar und seien in den Wanderweg integriert. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.4 Der Beschwerdegegner 3 vertritt die Ansicht, bei der positiven Standortgebundenheit werde nicht der Nachweis verlangt, dass der gewählte Standort der einzig mögliche sei.