Zu beachten sei dabei, dass Hängebrücken im Schweizer Alpenraum verbreitet seien. Vorliegend sei der Eingriff minimal und die Landschaft werde nicht möbliert. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 weist darauf hin, dass das betroffene Gebiet in einem touristischen Intensiverholungsgebiet liege. In diesem seien Freizeitanlagen wie beispielsweise Klettersteige oder Gebirgsunterkünfte erwünscht. Eine Intensivnutzung werde geradezu angestrebt. Sodann habe sich anlässlich des Augenscheins klar ergeben, dass einzig auf dem Schabellgipfel die angestrebte Rundumsicht über die Glarner Hauptüberschiebung erreicht werden könne.