| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Schabellgrat sei Teil des weitgehend unberührten Naturraums und räumlich deutlich abgegrenzt vom mit touristischen Anlagen erschlossenen, tiefer gelegenen Gebiet. Für die Aussichtsplattform gebe es geeignetere Alternativstandorte, weshalb sie nicht beim Schabellgrat gebaut werden dürfe. Insofern sei sie nicht standortgebunden. Die Standortgebundenheit der Hängebrücke sei nicht nachgewiesen. Die Brücke sei auch aufgrund der bereits bestehenden attraktiven Kretenwegführung nicht nötig.