| |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Eine Ermessenskontrolle obliegt dem Verwaltungsgericht hingegen nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | ||||||||||||