12 Abs. 1 lit. b NHG. Sodann ergibt sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen auch aus Art. 1 i.V.m. Ziff. 6, Ziff. 13 und Ziff. 31 des Anhangs der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden.