Gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG können die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Die Beschwerdeführerin 2 wurde durch die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeerhebung ermächtigt. Überdies kommt ihr das Beschwerderecht auch gemäss Art. 5 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) zu. Im Übrigen erfüllen sämtliche Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit.