Den Bau der Hängebrücke und den Ausbau des Gratwegs vom Schabellgipfel Richtung Westen lehnte sie ab. Das DBU hielt in der Duplik vom 9. Februar 2016 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenso fest wie die Gemeinde Glarus Süd am 10. Februar 2016 und die Elm Ferienregion am 11. Februar 2016. Der Regierungsrat liess sich innert Frist nicht vernehmen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | II. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.