| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2 Der Regierungsrat beantragte am 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Das DBU schloss am 15. Oktober 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Süd und die Elm Ferienregion beantragten am 16. Oktober 2014 bzw. 17. November 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3 Das Verwaltungsgericht zeigte den Parteien am 21. November 2014 an, dass ein Augenschein vor Ort notwendig sei.