| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung, soweit er die Bewilligung für den Bau der Aussichtsplattform und der Hängebrücke betreffe. Für diese beiden Bauvorhaben sei die baurechtliche Bewilligung nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache bezüglich der Aussichtsplattform und der Hängebrücke an den Regierungsrat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2