Vor der Realisierung seien den kantonalen und kommunalen Baubewilligungsbehörden detaillierte Plangrundlagen vorzulegen (Disp.-Ziff. 3). Für Hängebrücke, Aussichtsplattform und Sicherungseinrichtungen seien nicht glänzende Materialien und schwermetallfreie Beschichtungen und Farben zu verwenden (Disp.-Ziff. 4). Die in den Stellungnahmen der Abteilung Landwirtschaft vom 31. Januar 2013, der Abteilung Jagd und Fischerei vom 13. Februar 2013 sowie der Fachstelle Wanderwege vom 9. April 2013 formulierten Auflagen wurden zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt (Disp.-Ziff. 5).