{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00086_2016-03-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=623&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3a6cb5f7fa6049dcc1d5fb64551c80c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00086", "VG.2016.364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:34", "Checksum": "f591f59e0cc375fb3ef9306f78ce3639", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n6.\n6.1 Die Aussichtsplattform war ursprünglich auf dem Schabellgipfel geplant. Sie sollte in der Form eines Kreises mit einem Durchmesser von 5 m erstellt werden. Für die Seitenwände war eine Glaskonstruktion und für den Boden ein Gitterrost vorgesehen. Daneben sollte eine Informationstafel über das Unesco Weltnaturerbe angebracht werden. In der Ausnahmebewilligung vom 15. Oktober 2013 wurde verlangt, dass die Aussichtsplattform unterhalb des Schabellgipfels am anlässlich der Begehung präsentierten Standort zu platzieren sei. Aus der kommunalen Baubewilligung vom 13. November 2013 ergibt sich, dass die Aussichtsplattform mehr nach Westen zu verschieben und im Felsabtrag zu erstellen sei. Die anfallenden Steine sollten für die Errichtung einer Mauer für die Begrenzung der Aussichtsplattform verwendet werden. Die Grösse der Aussichtsplattform sei auf die vor Ort zur Verfügung stehende Fläche zu reduzieren. Mangels genauer Angaben in den Akten und da der durch den Beschwerdegegner 3 durchgeführte Augenschein nicht protokolliert wurde, lässt sich der bewilligte Standort der Aussichtsplattform nicht genau eruieren.\nAnlässlich des durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins präsentierte die Beschwerdegegnerin 1 einen neuen Standort für die Aussichtsplattform. Diese sollte neu südlich und ein wenig unterhalb des Schabellgipfels erstellt werden. Geplant war eine Stahlkonstruktion mit Informationstafeln der Unesco. Die Aussichtsplattform sollte nicht mehr rund, sondern ein wenig eckig sein und eine Länge von ca. 2,5 m aufweisen. Aus den in der Folge eingereichten Handskizzen ergibt sich, dass die Aussichtsplattform entweder mit oder ohne Terrainabtrag erstellt werden soll. Dabei soll sie im Querschnitt eine Länge von ca. 2,6 m (Variante 1 ohne Terrainabtrag) bzw. 3,0 m (Variante 2 mit Terrainabtrag) aufweisen.\n6.2 Im Baurecht sind Projektänderungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen. Dies ergibt sich aus der funktionellen Zuständigkeit. Die Rechtsmittelinstanz darf nämlich nicht in die Lage versetzt werden, dass sie sozusagen als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (Marco Donatsch, in Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 20a N. 11). Insofern sind einer Projektänderung im Rechtsmittelverfahren enge Grenzen gesetzt (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 114).\nDie vorliegend strittige Ausführung der Aussichtsplattform unterscheidet sich wesentlich vom Projekt, für welches die Beschwerdegegner 2 und 3 die baurechtliche Bewilligung erteilt haben. Neu ist es an einem anderen Standort (südlich statt westlich des Gipfels) geplant und weist eine andere Form und Dimension aus. Würde das Verwaltungsgericht darüber entscheiden, handelte es quasi als erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde, was sich nach dem Dargelegten mit dem Grundsatz der funktionellen Zuständigkeit nicht verträgt. Überdies ist zu beachten, dass sich im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchaus auch Ermessensfragen stellen können, deren Beantwortung nicht dem Verwaltungsgericht obliegt.\nDa vorliegend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung strittig ist, für welche gemäss Art. 67 Abs. 2 RBG der Beschwerdegegner 3 zuständig ist, rechtfertigt es sich, die Sache an diesen zurückzuweisen. Dieser wird seinen Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 mitteilen, welche ihn zusammen mit der geänderten Baubewilligung (ohne Hängebrücke) den Parteien eröffnen wird.\nDabei gilt es zu beachten, dass dem Beschwerdegegner 3 anhand der eingereichten Handskizzen eine Beurteilung des strittigen Bauvorhabens nicht möglich sein wird. Er hat die Beschwerdegegnerin 2 aufzufordern, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche zur sachgemässen Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011 [RBGVV]). Neben Plänen, welche Aufschluss über den exakten Standort und das genaue Ausmass der Aussichtsplattform geben, ist namentlich auch ein detaillierter Materialbeschrieb nötig, da dieser für die Beurteilung der Standortgebundenheit der Aussichtsplattform notwendig ist (vgl. dazu nachfolgend E. II/6.3).\n6.3 Auch wenn die Sache hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für dem Bau der Aussichtsplattform an den Beschwerdegegner 3 zurückzuweisen ist, rechtfertigen sich aus prozessökonomischen Gründen einige Überlegungen zur Bewilligungsfähigkeit der Aussichtsplattform.\nUnbestritten ist im Grundsatz, dass für die Aussichtsplattform – im Gegensatz zur Hängebrücke – ein Bedürfnis besteht. Sie steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel, das Unesco Weltnaturerbe bekannter zu machen und so letztlich den Tourismus zu stärken. Die auf der Aussichtsplattform geplanten Informationstafeln dienen sodann dem Verständnis der Glarner Hauptüberschiebung, was für das ganze Projekt bedeutend ist. Strittig ist hingegen der Standort der Aussichtsplattform."}