{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00086_2016-03-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=623&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3a6cb5f7fa6049dcc1d5fb64551c80c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00086", "VG.2016.364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:30", "Checksum": "14b92f8f77f453ed15fdbb90de9285a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nZu berücksichtigen ist sodann, dass der Lawinensprengmast und die Bergstation sich durchaus in der Nähe des Schabellgipfels befinden. Von einer völlig unberührten Landschaft kann daher nicht gesprochen werden, auch wenn der Schabellgipfel imposant in Erscheinung tritt. Berücksichtigt man das Fehlen eines vernünftigen Alternativstandorts, steht das Gebot der Schonung des heimatlichen Landschaftsbilds gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG der Erstellung der Aussichtsplattform beim Schabellgipfel nicht grundsätzlich entgegen. Indessen ist diesem bundesrechtlich vorgeschriebenen Auftrag bei der konkreten Ausgestaltung der Aussichtsplattform Rechnung zu tragen, indem hohe Anforderungen an deren Dimension und Architektur zu stellen sind (vgl. vorne E. II/4.2). Deshalb ist es erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detaillierte Unterlagen einreicht, aus welchen unter anderem auch ersichtlich wird, mit welchen Materialien die Aussichtsplattform erstellt werden soll. Massgebend für die Prüfung des Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung wird für den Beschwerdegegner 3 sein, ob sich die Aussichtsplattform schonend in die Landschaft integrieren lässt. Dabei wird er neben der von ihm eingeholten Stellungnahmen seiner Fachbehörden insbesondere auch die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission berücksichtigen, welche der Aussichtsplattform nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, aber konkrete Angaben bezüglich deren Gestaltung macht. Schliesslich ist auch dem Schutz vor wildlebenden Tieren die gebührende Beachtung zu schenken. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass eine Ausnahmebewilligung für eine Aussichtsplattform beim Schabellgipfel nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob sich der geplante Neubau in die Landschaft integriert oder nicht, wobei der konkreten Ausgestaltung der Aussichtsplattform hinsichtlich Dimension, Architektur und Materialien für die durch den Beschwerdegegner 3 vorzunehmende Beurteilung eine herausragende Bedeutung zukommt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners 4 vom 19. August 2014, der Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. November 2013 sowie die Teilverfügung des Beschwerdegegners 3 vom 15. Oktober 2013 sind aufzuheben, soweit damit der Bau der Hängebrücke und der Aussichtsplattform bewilligt wird. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen dem Beschwerdegegner 3 zur Prüfung, ob für die Aussichtsplattform eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, zurückzuweisen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\nGemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG sind die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.- der unterliegenden Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Sie hat überdies die pauschale Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.- zu tragen. Den Beschwerdeführerinnen ist der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\nDa die Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten waren, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario). Eine solche steht auch den unterliegenden Beschwerdegegnern nicht zu. |\n||||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||||\n|"}