{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00086_2016-03-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=623&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3a6cb5f7fa6049dcc1d5fb64551c80c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00086", "VG.2016.364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:30", "Checksum": "14b92f8f77f453ed15fdbb90de9285a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.3 Es trifft zu – und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten –, dass der Tourismus in der Gemeinde Glarus Süd ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor ist. Mit dem Projekt Avanti soll das im Sommer vorhandene Potential ausgeschöpft werden. Dabei kommt dem Unesco Weltnaturerbe eine wesentliche Bedeutung zu. Ziel ist es, die Ferienregion Elm mit Fokus auf das Wanderwegnetz und das Unesco Weltnaturerbe zu stärken (vgl. auch vorne E. II/3.1). Gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinde ist das Bedürfnis, das brachliegende Potential im Sommertourismus auszuschöpfen, ausgewiesen. Zu beachten ist indessen, dass die Standortgebundenheit nicht undifferenziert für das Gesamtprojekt Rundwanderweg Schabell bejaht oder verneint werden darf. Besteht ein Bauvorhaben nämlich aus mehreren Bauten, muss die Standortgebundenheit und damit auch das Bedürfnis für jede einzelne Anlage einzeln geprüft werden (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 12). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Beschwerdegegner leiten ein Bedürfnis und so auch die Standortgebundenheit der Hängebrücke daraus ab, dass sie Teil des Gesamtkonzepts sei. Sie diene der Steigerung der Attraktivität des Wanderwegs und damit der Bekanntmachung des Weltnaturerbes der Glarner Hauptüberschiebung. Mit ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdegegner, dass die Standortgebundenheit nicht leichthin bejaht werden darf (vgl. vorne E. II/4.2). Vorliegend erscheint der Zusammenhang der Hängebrücke mit dem Hauptziel des Konzepts, welches auf der Ausstrahlungskraft des Weltnaturerbes basiert, eher lose. Dass durch die Hängebrücke die Attraktivität des Rundwanderwegs gesteigert wird, ist dabei eine unsubstantiierte Behauptung. So fehlt ein eigentlicher Bedürfnisnachweis gänzlich. Eine besondere Attraktivität der Hängebrücke ist nicht ersichtlich, kommt sie doch im Vergleich zu zahlreichen anderen Hängebrücken nicht sehr weit über dem Grund zu liegen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine solche Brückenkonstruktion für Wanderer durchaus auch als störend empfunden werden kann, gerade wenn die Wanderroute mit dem Weltnaturerbe in Verbindung stehen soll und der Kretenweg ohne Hängebrücke bereits spektakulär ist. Die Hängebrücke verschafft auch nicht etwa einen besseren Einblick in das Weltnaturerbe. Besonders ins Gewicht fällt zudem, dass die Hängebrücke keine technische Funktion hat, da der Grassattel problemlos ohne Brücke passiert werden kann. Insofern unterscheidet sie sich wesentlich von den meisten der durch die Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Beispielen. Es lässt sich dabei gar fragen, ob einer Brücke ohne Brückenfunktion nicht von vornherein der Bedürfnisnachweis und damit die Standortgebundenheit abzusprechen ist. Jedenfalls ist vorliegend ein Bedürfnis an der Hängebrücke nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Vielmehr ist die Auffassung der Natur- und Heimatschutzkommission zu teilen, dass das Erstellen der Hängebrücke eine unerwünschte Möblierung der Landschaft zur Folge hätte. Insofern ist die Standortgebundenheit der geplanten Hängebrücke zu verneinen, weshalb für deren Erstellung keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG hätte erteilt werden dürfen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||\n|\n6.1 Die Aussichtsplattform war ursprünglich auf dem Schabellgipfel geplant. Sie sollte in der Form eines Kreises mit einem Durchmesser von 5 m erstellt werden. Für die Seitenwände war eine Glaskonstruktion und für den Boden ein Gitterrost vorgesehen. Daneben sollte eine Informationstafel über das Unesco Weltnaturerbe angebracht werden. In der Ausnahmebewilligung vom 15. Oktober 2013 wurde verlangt, dass die Aussichtsplattform unterhalb des Schabellgipfels am anlässlich der Begehung präsentierten Standort zu platzieren sei. Aus der kommunalen Baubewilligung vom 13. November 2013 ergibt sich, dass die Aussichtsplattform mehr nach Westen zu verschieben und im Felsabtrag zu erstellen sei. Die anfallenden Steine sollten für die Errichtung einer Mauer für die Begrenzung der Aussichtsplattform verwendet werden. Die Grösse der Aussichtsplattform sei auf die vor Ort zur Verfügung stehende Fläche zu reduzieren. Mangels genauer Angaben in den Akten und da der durch den Beschwerdegegner 3 durchgeführte Augenschein nicht protokolliert wurde, lässt sich der bewilligte Standort der Aussichtsplattform nicht genau eruieren. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nAnlässlich des durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins präsentierte die Beschwerdegegnerin 1 einen neuen Standort für die Aussichtsplattform. Diese sollte neu südlich und ein wenig unterhalb des Schabellgipfels erstellt werden. Geplant war eine Stahlkonstruktion mit Informationstafeln der Unesco. Die Aussichtsplattform sollte nicht mehr rund, sondern ein wenig eckig sein und eine Länge von ca. 2,5 m aufweisen. Aus den in der Folge eingereichten Handskizzen ergibt sich, dass die Aussichtsplattform entweder mit oder ohne Terrainabtrag erstellt werden soll. Dabei soll sie im Querschnitt eine Länge von ca. 2,6 m (Variante 1 ohne Terrainabtrag) bzw. 3,0 m (Variante 2 mit Terrainabtrag) aufweisen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}