{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00086_2016-03-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=623&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3a6cb5f7fa6049dcc1d5fb64551c80c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00086", "VG.2016.364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:30", "Checksum": "14b92f8f77f453ed15fdbb90de9285a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.2 Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen nur noch, dass für die Aussichtsplattform und die Hängebrücke die Baubewilligung zu verweigern sei. Damit ist der Aus- bzw. Neubau des Wanderwegs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Streitgegenstand einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt wird (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44). Somit ist auf die Bedenken der Natur- und Heimatschutzkommission hinsichtlich des Ausbaus des Gratwegs vom Schabellgipfel Richtung Westen nicht weiter einzugehen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\n4.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Abweichend von dieser Bestimmung können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 Die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn die Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich stets nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a). Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen stattfindet (BGE 136 II 214 E. 2.2). Sodann muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 11). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar. Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Vorgabe ist nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zu beachten, sondern bereits bei der Beurteilung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG von Bedeutung (BGE 136 II 214 E. 3.1). Das Bauen auf den Bergen und im alpinen Raum ist dabei besonders heikel, weshalb bei standortgebundenen und zwingend notwendigen Bauten besonderes hohe Kriterien an deren Standort, Dimension und Architektur zu stellen sind (BGE 136 II 214 E. 6). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3 Art. 24 lit. b RPG erfordert eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen. Lenkender Massstab bilden dabei namentlich die Ziele der Raumplanung gemäss Art. 1 RPG und die Planungsgrundsätze von Art. 3 RPG (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 22). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||\n|\n5.1 Soweit die Beschwerdegegner wiederholt darauf hinweisen, dass das Baugebiet gemäss dem kantonalen Richtplan im touristischen Intensivgebiet Winter bzw. im touristischen Extensivgebiet liege, trifft dies zwar zu. Daraus lässt sich aber kein Freipass für sämtliche Bauten ableiten, vielmehr müssen die bundesrechtlichen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG erfüllt sein. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2 Die umstrittene Hängebrücke soll auf einer Länge von 45 m ein im Nordwesten des Schabellgipfels gelegenes Sattelstück überspannen. Sie wäre von verschiedenen Orten, namentlich vom Talboden (Skipiste Pleus), einsehbar und käme aufgrund der Distanz zur Pleus- und Schabellbahn in eine weitgehend unberührte Landschaft zu liegen. Insofern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht mehr von einem minimalen Eingriff in die Landschaft gesprochen werden. Dies unabhängig davon, dass das Gebiet im touristischen Intensivgebiet Winter bzw. im touristischen Extensivgebiet liegt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}