{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00086_2016-03-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=623&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3a6cb5f7fa6049dcc1d5fb64551c80c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00086", "VG.2016.364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:30", "Checksum": "14b92f8f77f453ed15fdbb90de9285a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.3 Das Verwaltungsgericht zeigte den Parteien am 21. November 2014 an, dass ein Augenschein vor Ort notwendig sei. Dazu lud es auch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission ein. Anlässlich des Augenscheins vom 15. September 2015 zeigte sich, dass die geplante Aussichtsplattform nicht den ursprünglich eingereichten Plänen entsprach. Mit Einverständnis der Parteien sistierte der Präsident des Verwaltungsgerichts deshalb am 28. September 2015 das Verfahren bis zur Einreichung der abgeänderten Baupläne durch die Elm Ferienregion. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.4 Am 23. November 2015 reichte die Elm Ferienregion die Pläne für die Aussichtsplattform ein, wobei eine Variante ohne und eine mit Terrainabtrag entwickelt worden waren. Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Replik vom 11. Januar 2016 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Natur- und Heimatschutzkommission nahm gleichentags zum Bauvorhaben Stellung. Bezüglich der Aussichtsplattform beantragte sie die Realisierung der Variante ohne Terrainabtrag. Den Bau der Hängebrücke und den Ausbau des Gratwegs vom Schabellgipfel Richtung Westen lehnte sie ab. Das DBU hielt in der Duplik vom 9. Februar 2016 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenso fest wie die Gemeinde Glarus Süd am 10. Februar 2016 und die Elm Ferienregion am 11. Februar 2016. Der Regierungsrat liess sich innert Frist nicht vernehmen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) steht Organisationen, die sich dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden zu. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist (Ziff. 1) und rein ideelle Zwecke verfolgt, wobei allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen müssen (Ziff. 2). Gemäss Art. 12 Abs. 5 NHG können die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführerin 2 wurde durch die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeerhebung ermächtigt. Überdies kommt ihr das Beschwerderecht auch gemäss Art. 5 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) zu. Im Übrigen erfüllen sämtliche Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG. Sodann ergibt sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen auch aus Art. 1 i.V.m. Ziff. 6, Ziff. 13 und Ziff. 31 des Anhangs der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden. Dazu gehören die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Eine Ermessenskontrolle obliegt dem Verwaltungsgericht hingegen nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Schabellgrat sei Teil des weitgehend unberührten Naturraums und räumlich deutlich abgegrenzt vom mit touristischen Anlagen erschlossenen, tiefer gelegenen Gebiet. Für die Aussichtsplattform gebe es geeignetere Alternativstandorte, weshalb sie nicht beim Schabellgrat gebaut werden dürfe. Insofern sei sie nicht standortgebunden. Die Standortgebundenheit der Hängebrücke sei nicht nachgewiesen. Die Brücke sei auch aufgrund der bereits bestehenden attraktiven Kretenwegführung nicht nötig. Der Kretenweg würde abgewertet, wenn eine technische Brückenstruktur, die keine Brückenfunktion habe, hineingebaut würde. Die Brücke diene nicht der Aussicht auf die Tektonikarena, sondern primär dem Erlebnis des Abgrunds, der zudem nicht sehr gross sei. Es sei fraglich, ob ein Bedarf bestehe. Jedenfalls seien aber an die Standortgebundenheit hohe Anforderungen zu stellen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 4 das öffentliche Interesse am Schutz der Landschaft und am Wildschutz nur ungenügend berücksichtigt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}