{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-03-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00086_2016-03-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=623&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d3a6cb5f7fa6049dcc1d5fb64551c80c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00086", "VG.2016.364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:30", "Checksum": "14b92f8f77f453ed15fdbb90de9285a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 17.03.2016 VG.2014.00086 (VG.2016.364)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 17. März 2016 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||\n|\nVG.2014.00086 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBaubewilligung |\n||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 Der Verein Elm Ferienregion plant im Rahmen des Tourismuskonzepts Avanti die Erstellung des Panoramawegs Schabell. Bestandteile des Bauvorhabens sind der Ausbau des bestehenden Wanderwegs über den Schabellgrat, der Neubau eines Höhenwegs Pleus, der Bau einer Hängebrücke auf dem Schabellgrat sowie das Erstellen einer Aussichtsplattform auf dem Schabellgipfel. Das Baugebiet liegt gemäss dem Zonenplan Sernftal (mit Änderungen 2012) in der Land- und Alpwirtschaftszone, gehört gemäss dem kantonalen Richtplan 2004 aber zum touristischen Extensivgebiet bzw. zum touristischen Intensivgebiet Winter. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 |\n||||||||||||\n|\n1.2.1 Am 20. Dezember 2012 ersuchte die Elm Ferienregion die Gemeinde Glarus Süd um Bewilligung des geplanten Bauvorhabens. Gleichentags ersuchte sie das Departement Bau und Umwelt (DBU) um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt vom 31. Januar 2013 publiziert. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, die Pro Natura Glarus, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie die mountain wilderness Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 28. Februar 2013 bei der Gemeinde Glarus Süd Einsprache und beantragten, dass das Bauvorhaben nicht zu bewilligen sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2.2 Am 20. Juni 2013 führte das DBU im Beisein der Parteien einen Augenschein durch, wobei es auf dessen Protokollierung verzichtete. In der Folge erteilte es am 15. Oktober 2013 die Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben (Disp.-Ziff. 1). Dabei legte es fest, dass die Aussichtsplattform unterhalb des Schabellgipfels am \"anlässlich der Begehung präsentierten Standort\" zu platzieren sei. Vor der Realisierung seien den kantonalen und kommunalen Baubewilligungsbehörden detaillierte Plangrundlagen vorzulegen (Disp.-Ziff. 2). Der Höhenweg Pleus sei von der Abzweigung vom heutigen Weg im Pleus bis zum Lauchboden ca. 25 Höhenmeter tiefer anzulegen. Vor der Realisierung seien den kantonalen und kommunalen Baubewilligungsbehörden detaillierte Plangrundlagen vorzulegen (Disp.-Ziff. 3). Für Hängebrücke, Aussichtsplattform und Sicherungseinrichtungen seien nicht glänzende Materialien und schwermetallfreie Beschichtungen und Farben zu verwenden (Disp.-Ziff. 4). Die in den Stellungnahmen der Abteilung Landwirtschaft vom 31. Januar 2013, der Abteilung Jagd und Fischerei vom 13. Februar 2013 sowie der Fachstelle Wanderwege vom 9. April 2013 formulierten Auflagen wurden zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärt (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wies das DBU die Einsprache gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens ab (Disp.-Ziff. 6). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2.3 Der Gemeinderat Glarus Süd trat am 6. November 2013 auf die Einsprache der Beschwerdeführerinnen nicht ein, da diese bereits durch das DBU abgewiesen worden sei. Am 13. November 2013 eröffnete die Gemeinde Glarus Süd der Elm Ferienregion die Baubewilligung bzw. die kantonale Ausnahmebewilligung. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.3 In der Folge gelangten die Beschwerdeführerinnen am 12. Dezember 2013 mit Beschwerde an den Regierungsrat und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung bzw. der Ausnahmebewilligung. Der Regierungsrat wies die Beschwerde unter Ausstand des Vorstehers des DBU am 19. August 2014 ab. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhoben die Beschwerdeführerinnen am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung, soweit er die Bewilligung für den Bau der Aussichtsplattform und der Hängebrücke betreffe. Für diese beiden Bauvorhaben sei die baurechtliche Bewilligung nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache bezüglich der Aussichtsplattform und der Hängebrücke an den Regierungsrat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Der Regierungsrat beantragte am 16. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Das DBU schloss am 15. Oktober 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Süd und die Elm Ferienregion beantragten am 16. Oktober 2014 bzw. 17. November 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}