Das Gutachten der I.______AG erwies sich im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der verkehrsmässigen Erschliessung als notwendig. Bereits die Beschwerdegegnerin 2 wäre dazu angehalten gewesen, die Sache durch ein Gutachten abklären zu lassen, weshalb es sich gestützt Art. 53 Abs. 2 BO rechtfertigt, die dafür angefallenen Kosten der Bauherrschaft bzw. den Beschwerdegegnern 1 aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegner 1 zu verpflichten sind, dem Verwaltungsgericht die Kosten für das Gutachten der I.______AG in der Höhe von Fr. 8'056.65 zurückzuerstatten. | |||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||||| |