138 Abs. 2 VRG überdies je zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 steht eine solche mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht zu (Art. 138 Abs. 4 VRG). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3. | |||||||||||| | Gemäss Art. 53 Abs. 2 BO gehen Kosten für Abklärungen und Gutachten bei Bauvorhaben zu Lasten des Gesuchstellers. Das Gutachten der I.______AG erwies sich im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der verkehrsmässigen Erschliessung als notwendig.