Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.- zu je drei Achteln den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen. Im Umfang von einem Viertel sind sie den Beschwerdegegnern 1 aufzuerlegen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind den Beschwerdeführern 1 und 2 Fr. 750.- zurückzuerstatten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | Die in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer 1 und 2 sind gemäss Art. 138 Abs. 2 VRG überdies je zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.