Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | III. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführer dringen mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung von Disp.-Ziffn. 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht durch. Hingegen obsiegen sie insoweit, als eine rechtsgenügende verkehrsmässige Erschliessung noch nachzuholen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.- zu je drei Achteln den Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen.