| |||||||||||| | | |||||||||||| | 7. | |||||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die verkehrsmässige Erschliessung der geplanten Überbauung ist ungenügend. Die Baubewilligung ist deshalb nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die Haltekante sowie die seitliche Abgrenzung bei der Zufahrt zum streitbetroffenen Grundstück im Sinne des Gutachtens um einen Meter zur Kantonsstrasse hin vorverlegt bzw. verlängert werden. Die Beschwerdegegner 1 sind dazu anzuhalten, vor Baubeginn die entsprechende Lösung sicherzustellen und die dafür notwendigen Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.