So ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 VRG, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid weder zu Gunsten noch zu Ungunsten einer Partei über die gestellten Parteianträge hinausgehen darf. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 100 Abs. 3 lit. a - lit. c liegt nicht vor. Es hätte der Beschwerdegegnerin 2 zudem offen gestanden, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen selbst anzufechten, was sie aber unterliess. Schliesslich kennt das kantonale Verwaltungsprozessrecht das Institut eines Anschlussrechtsmittels nicht. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 7. | |||||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.