Der Beschwerdegegner 3 ist hingegen wie die Beschwerdeführer der Meinung, dass sich der Streitgegenstand wegen der Dispositionsmaxime nicht auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen lasse. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziffn. 1 und 2 des vor-instanzlichen Entscheids. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen fechten sie nicht an. Mit ihnen und dem Beschwerdegegner 3 ist aufgrund der Dispositionsmaxime darin einig zu gehen, dass sich der Streitgegenstand nicht auf die vor-instanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausdehnen lässt. So ergibt sich aus Art.