Die Gebäudeteile A und B sowie C und D verfügen jeweils über ein Treppenhaus, einen Lift und einen Technikraum für die Heizung. Sie werden jeweils gemeinsam erschlossen, weshalb die einzelnen Gebäudeteile funktionell nicht selbständig sind. Damit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht von einer geschlossenen Bauweise ausgegangen werden, weshalb keine Überbauungsplanpflicht besteht. Schliesslich muss zwischen den Gebäudeteilen A und B sowie C und D kein Gebäudeabstand berücksichtigt werden, da es sich hierbei wie eben dargelegt nicht um eigenständige Gebäude handelt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Damit wurden die Bauvorschriften eingehalten.