Eine geschlossene Bauweise bildet damit die Vereinigung von zwei oder mehr an sich selbstständigen Gebäuden zu einer baulichen Einheit. Kriterien für eine geschlossene Bauweise sind insbesondere das Nichteinhalten des seitlichen Grenzabstandes, nur zwei freie Fassaden sowie die Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge (vgl. dazu etwa die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden PVG 1983 S. 43 E. 1 f.). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2.2 Die Gebäudeteile A und B sowie C und D verfügen jeweils über ein Treppenhaus, einen Lift und einen Technikraum für die Heizung.