6 BO vereinbare Giebelzimmer. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2 | |||||||||||| | 5.2.1 Nach Art. 9 Abs. 3 BO ist der Gemeinderat berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplans die geschlossene Bauweise zu verfügen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BauV bezeichnet die offene Bauweise die getrennte Erstellung von Bauten. Das seitliche Zusammenbauen ist dabei nur unter Einhaltung der maximalen Gebäudelänge möglich. Bei einer geschlossenen Bauweise sind die Bauten seitlich zusammengebaut. Die Gemeinde bestimmt die zulässigen Gebäudelängen (Art. 62 Abs. 2 BauV). Eine geschlossene Bauweise bildet damit die Vereinigung von zwei oder mehr an sich selbstständigen Gebäuden zu einer baulichen Einheit.