Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht substantiiert dar, weshalb die Bauordnung einer Vorgängergemeinde von Glarus Süd zur Auslegung anzuwenden sei. Hinzu kommt, dass sich die BO Mollis explizit zur Auslegung des ausgebauten Dachgeschosses und des Giebelzimmers äussert. Gestützt darauf stellte der Beschwerdegegner 3 fest, dass das zulässige Mass für ein Giebelzimmers nicht überschritten werde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 3 durch seine Auslegung Recht verletzte oder die Masse gemäss den Planungsunterlagen falsch berücksichtigte. Er qualifizierte die projektierten Galeriezimmer zu Recht als mit Art. 6 BO vereinbare Giebelzimmer.