Im Hinblick auf die Qualifikation der obersten Etage der geplanten Gebäude ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 3 die Bauordnung der Gemeinde Mollis (BO Mollis) zur Auslegung herangezogen hat. Dies erweist sich als sachgerecht. So weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Gemeinde Mollis eine örtliche Nähe zur Gemeinde Näfels aufweise und ebenfalls eine Vorgängergemeinde von Glarus Nord sei. Bei der entsprechenden Qualifikation bietet sich eine Anlehnung an die BO Mollis somit ohne Weiteres an. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht substantiiert dar, weshalb die Bauordnung einer Vorgängergemeinde von Glarus Süd zur Auslegung anzuwenden sei.