drei Geschosse gebaut werden, wobei ein Giebelzimmer gestattet ist. Was unter einem Giebelzimmer zu verstehen ist, regelt die BO allerdings nicht. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.1.2 Es ist unbestritten, dass die Höhe der einzelnen geplanten Gebäude zwischen 9 und 10 m liegt. Die streitbetroffene Parzelle befindet sich in der Dorfkernzone, weshalb gestützt auf Art. 6 BO drei Geschosse und ein Giebelzimmer, jedoch kein Ausbau des Dachstocks erlaubt sind. Im Hinblick auf die Qualifikation der obersten Etage der geplanten Gebäude ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 3 die Bauordnung der Gemeinde Mollis (BO Mollis) zur Auslegung herangezogen hat.