Das geplante oberste Stockwerk sei ein Ausbau des Dachgeschosses und kein Giebelzimmer. Da die Gebäudehöhe 9,4 m betrage, sei ein ausgebautes Dachgeschoss gemäss Art. 6 BO nicht zulässig. Zudem liege eine geschlossene Bauweise vor, weshalb für die Realisierung ein Überbauungsplan vorzulegen sei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.1 | |||||||||||| | 5.1.1 Gemäss Art. 6 BO sind in der Dorfkernzone bei einer Gebäudehöhe von bis zu neun Metern zwei Geschosse mit einem ausgebauten Dachgeschoss erlaubt. Beträgt die Gebäudehöhe zwischen 9 und 10 m dürfen ohne Dachausbau drei Geschosse gebaut werden, wobei ein Giebelzimmer gestattet ist.