Es rechtfertigt sich daher, die Baubewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Haltekante um einen weiteren Meter vorverlegt sowie die seitlichen Abschrankungen ebenfalls um einen Meter verlängert werden. Die Beschwerdegegner 1 haben diese bauliche Massnahmen vor Baubeginn sicherzustellen und die dafür notwendigen Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen ist die verkehrsmässige Erschliessung als genügend zu betrachten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5. | |||||||||||| | Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Bauvorschriften. Das geplante oberste Stockwerk sei ein Ausbau des Dachgeschosses und kein Giebelzimmer.