Zudem bewirkt der nahe gelegene Fussgängerstreifen, dass die von Süden herkommenden Fahrzeuge verlangsamen, was der Beschwerdegegner 3 zu Recht anmerkt. Da gemäss Gutachten und nach Ansicht der Kantonspolizei nur mit einer geringen Zunahme des Verkehrs von der streitbetroffenen Parzelle her zu rechnen ist, bestehen unter der Bedingung der Vorverlegung der Haltekante keine Bedenken bezüglich der Wegfahrt vom Areal. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Schliesslich führt das Gutachten aus, dass ein Kreuzen in der Toreinfahrt selbst nicht möglich sei. Jedoch bestehe eine solche Möglichkeit auf der Strecke zwischen Tor und Tiefgarageneinfahrt.