Sodann erscheint die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse unproblematisch, was auch das Gutachten schlüssig dargelegt. Wie erwähnt, führt das noch amtlich zu publizierende Linksabbiegeverbot nämlich dazu, dass sich die Fahrzeuge vom streitbetroffenen Grundstück weg gut in den Verkehrsfluss der Kantonsstrasse einfügen. Zudem bewirkt der nahe gelegene Fussgängerstreifen, dass die von Süden herkommenden Fahrzeuge verlangsamen, was der Beschwerdegegner 3 zu Recht anmerkt.