Das Gutachten legt diesbezüglich mittels Schleppkurvennachweis ausführlich dar, dass das streitbetroffene Grundstück von Süden her mit einem Personenwagen, nicht aber mit einem LKW befahrbar sei. Die Linienführung für LKW habe von Norden her zu erfolgen. Nach Ansicht des Gutachters sei diese Linienführung problemlos realisierbar, zumal ein Einspuren unproblematisch erscheine. Die nachfolgenden Fahrzeuge würden an den haltenden Fahrzeugen vorbeikommen, weshalb der Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse nicht übermässig belastet werde. Dem und insbesondere auch der Ansicht, dass die Gefahr für einen Rückstau auf der Kantonsstrasse nur gering sei, ist zu folgen.