Ein vorgängiger Baubeginn ist den Beschwerdegegnern 1 verwehrt (vgl. dazu Andreas Baumann, in Baumann et al. [Hrsg.], § 59 N. 46 ff.). Sodann sind die vom Gutachten erwähnten übrigen baulichen Massnahmen zwar wünschenswert jedoch nicht zwingend, weshalb deren Fehlen der Baubewilligung nicht entgegensteht. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.5.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter die mangelhafte Befahrbarkeit der geplanten Anlage. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Das Gutachten legt diesbezüglich mittels Schleppkurvennachweis ausführlich dar, dass das streitbetroffene Grundstück von Süden her mit einem Personenwagen, nicht aber mit einem LKW befahrbar sei.