Da eine aus Gründen der Verkehrssicherheit ungenügende Erschliessung von einiger Tragweite keinen untergeordneten Mangel darstellt, rechtfertigt es sich vorliegend, das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 1 von der Bedingung dieser baulichen Massnahme abhängig zu machen. Die Baubewilligung ist daher nur unter der Bedingung zu erteilen, dass die im Gutachten vorgeschlagene Lösung (Vorverlegung der Haltekante und Verlängerung der seitlichen Begrenzung) sichergestellt und die hierfür notwendigen Bewilligungen eingeholt werden. Ein vorgängiger Baubeginn ist den Beschwerdegegnern 1 verwehrt (vgl. dazu Andreas Baumann, in Baumann et al. [Hrsg.], § 59 N. 46 ff.).