Die dadurch entstehende Restbreite des Trottoirs erscheint zudem ausreichend, damit der Verkehrsfluss der Fussgänger nicht erheblich beeinträchtigt würde. Insgesamt erscheint die Lösung sachgerecht, sachbezogen und genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie erforderlich, geeignet und zumutbar ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Da eine aus Gründen der Verkehrssicherheit ungenügende Erschliessung von einiger Tragweite keinen untergeordneten Mangel darstellt, rechtfertigt es sich vorliegend, das Bauvorhaben der Beschwerdegegner 1 von der Bedingung dieser baulichen Massnahme abhängig zu machen.