Hingegen werde dadurch kein ausreichendes Sichtfeld auf das Trottoir und die dortigen Fussgänger erreicht. Daraus folgt, dass die Beobachtungsdistanz mit einer um 1,5 m vorverlegten Haltekante ungenügend ist und sich nicht damit rechtfertigen lässt, dass keine Sicherheitsprobleme bzw. Unfallereignisse an der entsprechenden Stelle aktenkundig sind. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist vielmehr die Einhaltung der VSS-Norm 640 273a geboten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Das Gutachten zeigt mit einer weiteren Vorverlegung der Haltekante sowie einer Verlängerung der seitlichen Begrenzung um 1 m aber eine einfache bauliche Massnahme auf, wie die Verkehrssituation optimiert werden könnte.