| |||||||||||| | | |||||||||||| | Die Kantonspolizei gelangte zum Schluss, dass eine Vorverlegung der Haltelinie um 1,5 m weg vom Tor Richtung Kantonsstrasse ausreichend sei, um der Verkehrssicherheit nachzukommen. Dem widerspricht das Gutachten, da sowohl auf die Kantonsstrasse als auch auf den Gehweg eine minimale Beobachtungsdistanz von 2,5 m nicht unterschritten werden dürfe. Zwar sei die Beobachtungsdistanz auf die Kantonsstrasse mit einer um 1,5 m vorverlegten Haltekante ausreichend. Hingegen werde dadurch kein ausreichendes Sichtfeld auf das Trottoir und die dortigen Fussgänger erreicht.