Bei der Beurteilung der Beobachtungsdistanz beim Knotenpunkt Torausfahrt/Kantonsstrasse führt die Kantonspolizei richtig an, dass die Empfehlungen des VSS heranzuziehen sind. Dabei ist die VSS-Norm 640 273a einschlägig, welche innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3,0 m vorsieht, die bei bestehenden Anlagen auf 2,5 m reduziert werden kann. Bei den VSS-Normen handelt es sich allerdings um Empfehlungen, die nicht behördenverbindlich sind. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Die Kantonspolizei gelangte zum Schluss, dass eine Vorverlegung der Haltelinie um 1,5 m weg vom Tor Richtung Kantonsstrasse ausreichend sei, um der Verkehrssicherheit nachzukommen.