Schliesslich ist dem Gutachten darin beizupflichten, dass es für die Qualifikation als bestehende Anlage oder Neuanlage nicht massgebend ist, wie weit die geplante Tiefgarage von der Einfahrt in die Kantonsstrasse entfernt ist. Demgemäss ist die geplante Zufahrt zur Überbauung nicht als Neuanlage zu qualifizieren. Die Anlage ist damit bereits erschlossen. Es gilt folglich zu prüfen, ob die bestehende Erschliessung genügend ist oder ob wegen des geplanten Bauvorhabens Veränderungen vorzunehmen sind. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.5.2 Bei der Beurteilung der Beobachtungsdistanz beim Knotenpunkt Torausfahrt/