Sodann bringt der Beschwerdegegner 3 zwar selbst vor, dass eine gewisse Erhöhung des Verkehrsaufkommens wahrscheinlich sei. Diese sei aber nicht als erheblich einzustufen, was sich sowohl mit der Ansicht der Kantonspolizei als auch mit den Ausführungen im Gutachten deckt. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Es ist daher von keiner massgeblich veränderten Verkehrslage sowie keiner Zweckänderung der Zufahrt auszugehen. Schliesslich ist dem Gutachten darin beizupflichten, dass es für die Qualifikation als bestehende Anlage oder Neuanlage nicht massgebend ist, wie weit die geplante Tiefgarage von der Einfahrt in die Kantonsstrasse entfernt ist.