Dabei ist aber auch unerheblich, ob das Linksabbiegeverbot erst im Beschwerdeverfahren angebracht wurde. So führte die Kantonspolizei explizit aus, dass bis zur Inbetriebnahme der Tiefgarage eine amtliche Publikation sowie eine Meldung an sie zu erfolgen habe, was den Beschwerdegegnern 1 in Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids als Auflage aufgetragen wurde. Die Beschwerdegegner 1 sind somit ohnehin dazu angehalten, eine rechtmässig verfügte Signalisation nachzuholen. Sodann bringt der Beschwerdegegner 3 zwar selbst vor, dass eine gewisse Erhöhung des Verkehrsaufkommens wahrscheinlich sei.