Sodann bleibt der Bereich zwischen der Zufahrt zur Anlage und der Kantonsstrasse aufgrund des geplanten Bauvorhabens bis auf einige sicherheitstechnische Vorkehrungen weitgehend unverändert, was ebenfalls für eine bereits bestehende Anlage spricht. Ferner geht das Gutachten zu Recht davon aus, dass eine Signalisation bereits vor dem vorinstanzlichen Verfahren vorhanden war. Zumindest bestand vor dem Linksabbiegeverbot ein Rechtsabbiegegebot, was durch die Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dabei ist aber auch unerheblich, ob das Linksabbiegeverbot erst im Beschwerdeverfahren angebracht wurde.